Karlsruhe und das Tarifeinheitsgesetz

Das Freiheitsrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG schützt alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen, insbesondere den Abschluss von Tarifverträgen, deren Bestand und Anwendung sowie Arbeitskampfmaßnahmen. Das Grundrecht vermittelt jedoch kein Recht auf unbeschränkte tarifpolitische Verwertbarkeit von Schlüsselpositionen und Blockademacht zum eigenen Nutzen.

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Die Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

Die Tarifzuständigkeit der vertragschließenden Gewerkschaft ist für den Tarifvertrag entscheidungserheblich. Fehlte sie, wäre der Vertrag kein Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG, sondern lediglich eine Kollektivvereinbarung ohne normative Wirkung, die das Arbeitsverhältnis der -tarifgebundenen- Parteien nicht mit unmittelbarer und

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Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen – und ihre Vereinbarkeit mit GG, EMRK und GRC

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Rechtsinstitut der Allgemeinverbindlicherklärung als Normsetzung sui generis mit dem Grundgesetz vereinbar.

Dies gilt auch für die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien.

Dem hat sich das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen.

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