Die Beweiswürdigung in den Urteilsgründen

Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind.

Es ist deshalb regelmäßig verfehlt, den Inhalt der überwachten Kommunikation (Chats, E-Mails, Protokolle von Telefon- und Innenraumgesprächen) wörtlich oder auch

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Pädophil – und vermindert schuldfähig

Eine aus einer Pädophilie abgeleitete schwere andere seelische Abartigkeit kann in einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit resultieren.

Allerdings sind hierfür ausreichenden Anknüpfungstatsachen erforderlich, aus denen ein suchtartiges Verhalten des Täters, ein progredienter Verlauf seiner sexuellen Ausrichtung und eine fehlende Kontrolle

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Landgericht Bremen

Beschränkung der Revisionszulassung

Eine Beschränkung der Revisionszulassung, die nicht schon in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthalten ist, kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Entscheidungsformel im Licht der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer

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Die Bemessung der Gesamtstrafe

Die Bemessung der Gesamtstrafe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ist im Wege einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs durch einen eigenständigen Zumessungsakt vorzunehmen.

Der Summe der Einzelstrafen kommt nur ein geringes Gewicht zu, maßgeblich

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Die fehlenden Urteilsgründe

Gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 FGO müssen Urteile einen Tatbestand enthalten und begründet werden.

Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe dient der Mitteilung der tatsächlichen Feststellungen und wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für

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Die lückenhafte Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind.

Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Beweiswürdigung selbst

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Bundesfinanzhof (BFH)

Urteil ohne Gründe

Ein Urteil ist i.S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.

Dies ist der Fall, wenn die Begründung des Urteilsspruchs überhaupt

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