Die Versetzung eines Arbeitnehmers an einen räumlich weit entfernten Ort stellt einen Nachteil im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG dar. Dieser Nachteil kann aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt sein, insbesondere wenn aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung keine Beschäftigungsmöglichkeit
Artikel lesen








































