Ob die Vertretungsmacht eines Bieters durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist, hat das Vollstreckungsgericht anhand der formellen Beweiskraft der vorgelegten Urkunde zu prüfen.
§ 71 Abs. 2 ZVG verlangt, dass ein als Vertreter auftretender Bieter siene Vertretungsmacht
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