Die von einer Prostituierten aufgrund einer vorherigen Vereinbarung erbrachten sexuellen Handlungen und die dadurch begründete Forderung auf das vereinbarte Entgelt (§ 1 Satz 1 ProstG) gehören zum strafrechtlich geschützten Vermögen.
Zum strafrechtlich durch § 263 StGB geschützten Vermögen gehören auch
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3 Promille, Aussage gegen Aussage, Fragen des bedingten Vorsatzes, Beihilfe zur Steuerhinterziehung, die Beiordnung eines Zeugenbeistands und 1 Fahrverbot für mehrere Ordnungswidrigkeiten.




