Auch bei Prüfung der Rücktrittsvoraussetzungen ist es weder im Hinblick auf den grundsätzlich anwendbaren Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für die es keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt.
Wenn eine Vorstellungsänderung des Angeklagten nach der letzten
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Vorsatzfragen, Anstiftungsprobleme, Handy am Steuer, Probleme des Europäischen Haftbefehls, Kausalitätsfragen, rechter Terror – und der Sozius des Pflichtverteidigers.



















