Das Bundesverfassungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die seit 10.12 2015 gültige Fassung des § 217 StGB abgelehnt.
Der Antrag der Beschwerdeführer war darauf gerichtet, § 217 StGB in der Fassung durch das Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen
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KZ-Täter und verhinderte Al Qaida-Kämpfer, Fragen von Vorsatz und Fahrlässigkeit, Legal Highs, Falsche Angabem im Vermögensverzeichnis, Freispruchprobleme, Probleme um Versuch und Rücktritt.









