Soweit gesamtstrafenfähige Vorstrafen zur Zeit des Urteils bereits vollstreckt waren, ist vom Tatgericht die Frage eines etwaigen Härteausgleichs zu erörtern, insbesondere wenn die Geldstrafen als Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt wurden.
Der Härteausgleich ist – gegebenenfalls – in die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe einzustellen
Artikel lesen

































