Lücken in der Beweiswürdigung

Lückenhaft ist eine Beweiswürdigung namentlich dann, wenn sie wesentliche Feststellungen nicht erörtert.

Im Übrigen liegt ein Erörterungsmangel und damit eine Lücke nur dann vor, wenn sich das Tatgericht mit tatsächlich vorhandenen Anhaltspunkten für nahe liegende andere Möglichkeiten nicht auseinandergesetzt hat.

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Die Revision der Nebenklägerin

Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt.

Ist

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Töten männlicher Eintagsküken

Das Töten junger Küken erfüllt nicht den Straftatbestand nach § 17 Nr. 1 TierSchG.

So hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall gegen den Betreiber einer Kükenbrüterei die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Anklage zur Hauptverhandlung als unbegründet

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Der veränderte Tatzeitpunkt

Eine Veränderung des Tatzeitpunkts hebt die Identität zwischen Anklage und abgeurteilter Tat nicht ohne Weiteres auf.

Eine solche Identität kann vielmehr trotz veränderter zeitlicher Einordnung bestehen bleiben, wenn die in der Anklage beschriebene Tat unabhängig von der Tatzeit nach anderen

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Die Aussage der einzigen Belastungszeugin

Wenn – wie im vorliegenden Fall – Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, ist die Aussage der einzigen Belastungszeugin einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen.

Dabei müssen die Urteilsgründe nachvollziehbar erkennen

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Die Revision des Nebenklägers

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass ein Angeklagter wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt.

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Reststrafaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung – und das kriminalprognostischen Sachverständigengutachten

Die Vorschrift des § 454 Abs. 2 Nr. 1 StPO schreibt die Einholung eines kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens vor, wenn das Gericht „erwägt“, die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung kommt die Verneinung

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Der Tatbeitrag des Gehilfen

Nach ständiger Rechtsprechung ist als Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt des Erfolges in seinem konkreten Gepräge

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