Die Tatsache, dass der Angeklagte früher vergleichbare Taten begangen hatte, kann gegebenenfalls ein Indiz für die Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten sein.
Eine Indiztatsache, die den Ausgangspunkt für eine Schlussfolgerung im Rahmen einer Beweiskette bildet, muss aber feststehen, wenn sie als
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