Anordnungen der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verletzen den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG, wenn sie den Anforderungen, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für
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