Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt bei einer bereits form- und fristgerecht begründeten Revision eine Wiedereinsetzung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Beschwerdeführer unverschuldet durch äußere Umstände oder unvorhersehbare Zufälle daran gehindert war, eine Verfahrensrüge rechtzeitig formgerecht zu begründen.
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