Nach § 1896 Abs. 1a BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden.
Wenn der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch
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Eine später bereute Zustimmung zur Scheidung, Schwiegerelternschenkungen, ein Vormund für minderjährige Flüchtlinge, Verfahrenskostenhilfe für die Vaterschaftsanfechtung, Betriebliche Versorgungen im Versorgungsausgleich und jede Menge Betreuungsprobleme.
