Nach § 73 Abs. 1 StGB nF ist zwingend das einzuziehen, was der Täter durch oder für die Taten erlangt hat. Ist die Einziehung des Erlangten nicht möglich, weil es verbraucht ist, ist nach § 73c StGB nF die Einziehung
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Aktuelle Informationen aus dem Steuerstrafrecht
Nach § 73 Abs. 1 StGB nF ist zwingend das einzuziehen, was der Täter durch oder für die Taten erlangt hat. Ist die Einziehung des Erlangten nicht möglich, weil es verbraucht ist, ist nach § 73c StGB nF die Einziehung
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Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen, also das Tatgeschehen mitteilen, in dem die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden.
Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im
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Der Kleinverkaufspreis für Zigaretten unbekannter Marken ist zu schätzen, weil ein Marktpreis für in Deutschland ordnungsgemäß versteuerte Zigaretten dieser Marken nicht bestimmt ist.
Allerdings darf dem für diese Fälle geschätzten Kleinverkaufspreis nicht der von den Zollbehörden zu berücksichtigenden Dienstvorschrift zu
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Die Verkürzung der Einfuhrabgaben bei der Einfuhr von Zigaretten über den Hafen Rotterdam in das Zollgebiet der Europäischen Union stellt eine Steuerhinterziehung (ggfs. in mittelbarer Täterschaft) gemäß 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 AO, § 25 Abs. 1 Var.
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Die Feststellungen über die von einem Unternehmer getätigten Umsätze können auf dessen Geständnis gestützt werden, wenn der Unternehmer den Umfang der Umsätze kennt.
Dies war jedoch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bei dem Angeklagten B. im Gegensatz zum
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Bei der Straftat der Steuerhinterziehung, bei der es sich nicht lediglich um ein Erklärungsdelikt, sondern auch um ein Erfolgsdelikt handelt, tritt Vollendung erst dann ein, wenn der Täter durch seine Tathandlung Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht
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Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 EStG steht die verdeckte Einlage von Anteilen einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft dem Gewinn aus einer Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gleich, es liegen damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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Der Unternehmer ist steuerrechtlich nach § 149 Abs. 2 AO, § 18 Abs. 3 UStG verpflichtet, bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist am 31.05.des Folgejahres eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben.
Die Strafbewehrung der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung ist jedoch suspendiert worden,
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Schätzung im Steuerstrafverfahren dann in Betracht, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, aber ungewiss ist, welches Ausmaß die Besteuerungsgrundlagen haben.
Die Schätzung obliegt dem Tatrichter selbst. Einer Verurteilung dürfen
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Die Feststellungen über die von einem Unternehmer getätigten Umsätze können auf dessen Geständnis gestützt werden, wenn der Unternehmer den Umfang der Umsätze kennt.
Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Angeklagte lediglich einräumt, dass die den Tatvorwürfen zugrunde liegenden
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Nach § 25a Abs. 6 Satz 1 UStG gilt § 22 UStG für die Anwendung der Differenzbesteuerung mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Wiederverkäufers die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
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Legt das Strafgericht den Inhalt der in das Verfahren eingeführten Urkunden (hier: Steuerbescheide und Betriebsprüfungsbericht) dem Urteil zugrunde, ist es hierbei gleichwohl an die in den fraglichen Urkunden ausgedrückte steuerliche Bewertung der maßgeblichen tatsächlichen Vorgänge durch die Finanzbehörden bzw. deren
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Hinsichtlich hinterzogener Einkommensteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) besteht für den Veranlagungszeitraum 2008 keine Notwendigkeit für eine Reduktion des sich unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 EStG a.F.) steuerrechtlich ergebenden Hinterziehungsbetrags für die Strafzumessung.
Da der Gesetzgeber mit der für den
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Der Bundesgerichtshof hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Tateinheit bei der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO insoweit nicht mehr fest, als bei mehreren Steuererklärungen deren Abgabe durch „eine körperliche Handlung“ gleichzeitig erfolgt. Das
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Zwar kann ein Täter auch dadurch „etwas“ i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB erlangen, dass er sich Aufwendungen erspart. Infolgedessen kann bei einer Steuerhinterziehung auch ein Betrag in Höhe nicht gezahlter Steuern in Gestalt ersparter Aufwendungen der Einziehung unterliegen.
Der
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Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die steuerlich erheblichen Tatsachen festgestellt sein.
Dazu gehören insbesondere diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (Besteuerungsgrundlagen).
Die auf den festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und Aufgabe des Tatgerichts.
Ist dem
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Die im Rahmen der Zumessung dieser Strafe straferschwerend berücksichtigte Erwägung der Strafkammer, gerade bei Taten der Steuerhinterziehung mit Steuerschäden in einem außerordentlich hohen Bereich müsse deutlich gemacht werden, dass Steuerdelikte keine „Kavaliersdelikte“ seien und es sei deshalb, um Nachahmungseffekte zu
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Das Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen Steuerstraftaten ist rechtskräftig.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten H. wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier weitere Angeklagte jeweils wegen Beihilfe
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Bei der Behandlung von Fehlvorstellung über die Arbeitgebereigenschaft im Rahmen des § 266a StGB deutet sich eine Änderung der Rechtsprechung an.
Bisher wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezogen auf die subjektive Tatseite in § 266a StGB wie folgt differenziert:
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Bei der Straftat der Steuerhinterziehung, bei der es sich nicht lediglich um ein Erklärungsdelikt, sondern auch um ein Erfolgsdelikt handelt, tritt Vollendung erst dann ein, wenn der Täter durch seine Tathandlung Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht
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Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen (§ 27 Abs. 1 StGB).
Hilfeleistung in diesem Sinn stellt jede Handlung dar, die die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den
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Es ist rechtsfehlerhaft, bei der Annahme eines besonders schweren Falls allein an das vom Haupttäter verwirklichte Regelbeispiel der Steuerverkürzung in großem Ausmaß anzuknüpfen; denn bei mehreren Tatbeteiligten ist für jeden von ihnen gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
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Die Ermittlung und Darlegung der Besteuerungsgrundlagen, die Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften auf den festgestellten Sachverhalt und die auf den Besteuerungsgrundlagen aufbauende Berechnungsdarstellung ist Rechtsanwendung, die dem Tatrichter obliegt.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Strafkammer den Schuldumfang nicht
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Eine Anklage ist nur dann unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen.
Die Anklageschrift hat nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO die dem Angeklagten zur Last
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Im Steuerstrafverfahren gilt grundsätzlich kein vom allgemeinen Strafverfahren abweichender Verfahrensgegenstandsbegriff.
Auch hier ist Tat im prozessualen Sinne gemäß § 264 StPO der vom Eröffnungsbeschluss betroffene geschichtliche Lebensvorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen bei auf verdeckten Gewinnausschüttungen beruhenden Körperschaft- und Einkommensteuerhinterziehungen durch Gesellschafter einer juristischen Person die Gesellschafter „bei der Ausurteilung der korrespondierenden Einkommensteuerhinterziehung – wegen der hier gebotenen Gesamtbetrachtung der Steuerhinterziehungen – strafzumessungsrechtlich so behandelt werden,
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Bei der Strafrahmenwahl darf die Verkürzung einer nach § 14c UStG entstandenen Umsatzsteuer nicht für strafrechtlich weniger schutzwürdig als einer nach anderen Normen entstandenen Steuer erachtet werden.
Dies wäre rechtsfehlerhaft, da es sich bei dem Steueranspruch aus § 14c UStG
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Für den Bundesgerichtshof begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, zugunsten der Angeklagten deren drohende Inanspruchnahme in Millionenhöhe seitens der Steuerbehörden wegen der verfahrensgegenständlichen Steuerhinterziehungstaten zue erwägen.
Allerdings kommt eine strafmildernde Berücksichtigung einer möglichen Heranziehung gemäß § 71 AO nur dann in
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Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen abziehen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt dabei
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Die Verhängung von Geldstrafen löst sich nicht deswegen zwingend von ihrer Bestimmung, angemessener Schuldausgleich zu sein, weil der Verkürzungsbetrag der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung 1.146.788, 70 Euro beträgt.
Der Hinterziehungsbetrag ist zwar ein bestimmender Strafzumessungsgrund für die Steuerhinterziehung, der eine an der
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Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Voranmeldungszeiträume durch den zuerst beauftragten Steuerberater sog. Nullmeldungen abgegeben worden waren.
Zwar sind durch diese „Nullmeldungen“ bereits Steuerverkürzungen eingetreten, weil die eingereichten Steueranmeldungen, in denen die nach
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Für im Ausland ansässige Unternehmer i.S.v. § 13b Abs. 4 in der bis zum 31.12 2009 geltenden Fassung des Umsatzsteuergesetzes (im Folgenden: UStG a.F.) erfolgte eine umsatzsteuerliche Registrierung im Inland und damit eine Teilnahme am allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 16
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Die zur Ausfüllung des Straftatbestands der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vorgenommene Auslegung von § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG in der Fassung vom 13.12 2006, wonach der dort verwendete Begriff der „ähnlichen Rechte“ Emissionszertifikate einschließt, verstößt weder gegen das
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Das nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Merkmal des Regelbeispiels eines besonderen schweren Falles der Steuerhinterziehung i.S.v. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO „in großem Ausmaß“ ist bereits dann erfüllt, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 € übersteigt.
Werden steuermindernde
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Wird die entsprechende Umsatzsteuerjahreserklärung bei dem zuständigen Finanzamt abgegeben, ist mit der Abgabe die auf den Veranlagungszeitraum bezogene Steuerhinterziehung beendet, so dass der Lauf der Verjährungsfrist mit diesem Tag beginnt (§ 78a Satz 1 StGB).
Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer
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Bei einem Schmuggel entfällt eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO), weil es sich bei Schmuggel (§ 373 AO) um einen Qualifikationstatbestand handelt, der den Grundtatbestand des § 370 AO verdrängt.
Dies gilt für
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Die als Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung abgeurteilten Taten waren nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, wenn dem Angeklagten in der unverändert zugelassenen Anklageschrift wegen der von ihm entfalteten Tätigkeit Beihilfe zur Untreue vorgeworfen wurde.
Es handelt sich bei der (Behilfe
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Bei Steueranmeldungen (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO) – wie den Umsatzsteuervoranmeldungen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG) – tritt der Taterfolg der Steuerverkürzung erst dann ein, wenn sie unter den Voraussetzungen des § 168 AO einer
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Bei dem gesetzlichen Milderungsgrund des freiwilligen Offenbarens gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB muss es sich bei der Anlasstat nicht um eine Katalogtat i.S.v. § 100a Abs. 2 StPO handeln; es genügt vielmehr, dass diese Tat mit einer
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Kommt es bei einem Strafverfahren zu einem großen Abstand zwischen Tat und Urteil, kann dies bei der Bestimmung der Rechtsfolgen unter drei verschiedenen Aspekten von Belang sein.
Mit der Kraftfahrzeugsteuerhinterziehung bei widerrechtlicher Benutzung von Kraftfahrzeugen hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Anlaß hierfür bot dem Bundesgerichtshof ein Fall, in dem der Angeklagte amtliche Kennzeichen von anderen Fahrzeugen abgeschraubt hatte, um sie an seinem nicht zugelassenen Kfz
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Bei Hinterziehungstaten aus Jahren bis 2007 liegt nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern verkürzt.
Grob eigennützig i.S.d. §
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Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, aber die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen.
Entscheidend ist dabei, ob die Beteiligten zur Erreichung des angestrebten Erfolges
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Auch beim bedingten Vorsatz muss das erforderliche voluntative Element vorliegen.
Vorsatz scheidet bereits deswegen aus, weil einerseits die gewerblichen Kosten, soweit dies nach den Feststellungen überhaupt in Betracht kommt, in betrieblich und privat veranlasste Kosten teilbar sind, andererseits insoweit auch
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Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen.
Leistender ist damit in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen
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Täter – auch Mittäter – einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist.
Zwar trifft auch einen Verfügungsberechtigten im Sinne des § 35
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Bereits die elektronische Einreichung der für einen Dritten erstellten unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen bei den Finanzbehörden kann eine Verurteilung wegen täterschaftlich begangener Steuerhinterziehung tragen.
Sofern nicht ein Tatbeteiligter bereits alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person verwirklicht, handelt er bei Beteiligung mehrerer täterschaftlich, wenn
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Urkundenfälschungen können jeweils in Tateinheit mit der Steuerstraftat stehen. Jedoch müssen die dem Finanzamt übermittelten Unterlagen die Merkmale von Urkunden im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB aufweisen.
Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die verfälschten oder gefälschten Unterlage
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Der Steuerpflichtige kann mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr selber Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen mehr abgeben. Er mag zwar verpflichtet sein, den Insolvenzverwalter bei der Abgabe zu unterstützen. Ein Verstoß gegen diese insolvenzrechtlich begründete Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht erfüllt jedoch nicht
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Beim Straftatbestand der Steuerhinterziehung lässt es den Schuldspruch grundsätzlich unberührt, wenn lediglich der Verkürzungsumfang, etwa durch eine fehlerhafte Schätzung, unrichtig bestimmt ist, die Verwirklichung des Tatbestandes aber sicher von den Feststellungen getragen wird.
Die Bestimmung des Umfangs der Steuerverkürzung ist
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Soweit die Steuerhinterziehungen vor dem 1.01.2008 begangen wurden, findet § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in der bis zum 31.12 2007 geltenden Fassung Anwendung. Das Regelbeispiel ist in diesem Fall nur dann erfüllt, wenn der Täter zudem
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Zwar sind im Rahmen der Strafzumessung nicht lediglich die zu Unrecht als Steuervergütungen ausgezahlten Beträge zu berücksichtigen, wenn der Hinterziehungsumfang der Taten diese Beträge übersteigt, weil zugleich die Umsatzsteuer aus Ausgangsrechnungen verkürzt wurde.
Sind aber alle Umsätze – also sowohl
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