Ein Rechtsanwalt muss den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Dazu muss er gegebenenfalls veranlassen, ihm die Handakten vorzulegen.
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der
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Das war „Kanzlei und Beruf“ im August 2015:







