Dass die Geschäftsordnung einer Rechtsanwaltskammer neben Kammermitgliedern auch „Anwaltvereinen“ ein Wahlvorschlagsrecht für die Wahl zum Kammervorstand einräumt, begründet keine Bedenken gegen die Gültigkeit der Wahl.
Das Wahlvorschlagsrecht jedes einzelnen Kammermitglieds und damit auch die formale Chancengleichheit aller Wahlbewerber bleibt von
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Das waren „Kanzlei und Beruf“ im Februar 2015:
























