Organe von juristischen Personen können ständige Vertreter i.S. des § 13 AO sein.
Der Geschäftsführer einer ausländischen Kapitalgesellschaft kann mithin dessen ständiger Vertreter sein. Dies führt zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht des ausländischen Unternehmens, selbst wenn dieses im Inland keine Betriebsstätte unterhält.
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