Der Bundesgerichtshof überprüft die Entbindung von Schöffen lediglich am Maßstab der Willkür.
Eine über den Willkürmaßstab hinausgehende Richtigkeitsprüfung kommt angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 336 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG
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