Bundesverfassungsgericht

„Die Richter haben schon mal gegen mich entschieden!“

Ein Ablehnungsgesuch, welches lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Dies war in dem hier entschiedenen Verfassungsbeschwerdeverfahren der Fall: Der Beschwerdeführer begründet das Ablehnungsgesuch damit, dass die abgelehnte Richterin und die abgelehnten Richter bereits in zwei früheren Verfahren von ihm erhobene Verfassungsbeschwerden,

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LG Bremen

Die frühere Tätigkeit eines Richters

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen. Allein aus der früheren amtlichen Tätigkeit eines

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Schreibmaschine

Richterlicher Hinweis – und die Besorgnis der Befangenheit

Ein richterlicher Hinweis, der die vorläufige Rechtsauffassung des Berichterstatters in sachlicher Form wiedergibt, rechtfertigt keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters. Derartige Hinweise dienen der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung. Solche im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffenen Maßnahmen sind üblich und

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LG Bremen

Der in der Beschwerdeinstanz erledigte Befangenheitsantrag

Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Beklagten ist als Antrag auf Feststellung der Erledigung der Rechtsbeschwerde auszulegen. Eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist und

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Bücherregal

Befangen – weil die Ehefrau erstinstanzlich urteilte

Die Besorgnis der Befangenheit i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO ist begründet, wenn der abgelehnte Richter als Mitglied des Berufungsgerichts über die Berufung der ihn ablehnenden Partei gegen ein durch seine Ehefrau als Einzelrichterin ergangenes Urteil zu entscheiden hat. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der Beklagte erstinstanzlich

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Das Ablehnungsgesuch gegen nicht namentlich genannte Richter

Ein Ablehnungsgesuch gegen nicht namentlich genannte Richter ist offensichtlich unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige

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Bundesverfassungsgericht

Der von der Mitwirkung ausgeschlossene BVerfG-Richter

Ein Mitwirkungsausschluss folgt aus der Beteiligung einer Richterin oder eines Richters an der Sache (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG) oder aus einer vorangegangenen Tätigkeit in derselben Sache (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG). Die Ausschlussregelung ist als Ausnahmetatbestand konstruiert und deshalb eng auszulegen. Das Tatbestandsmerkmal „derselben Sache“

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Das nicht begründete Ablehnungsgesuch

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen. So liegt der Fall

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Der hat schon einmal einen Antrag von mir abgelehnt!

Die Mitwirkung an vorangegangenem Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann eine Besorgnis der Befangenheit offensichtlich nicht begründen. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, wenn dieses offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind

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Der Richter als Kläger im Parallelverfahren

Eine Ablehnung wegen Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO kann begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Auch die Anmeldung der Richterin in dem gegen

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Bibliothek

Das Ablehungsgesuch nach verweigerter Prozesskostenhilfe

Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein auf diese Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig

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Berlin Regierungsviertel

Vom Politiker zum Verfassungsrichter – und die mögliche Befangenheit

Ein Richter am Bundesverfassungsgericht ist auch in einem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung eines Gesetzes, an dessen Erlass er zuvor als Bundestagsabgeordneter maßgeblich mitgewirkt hat, nicht kraft Gesetzes (§ 18 BVerfGG) von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Für das Bundesverfassungsgericht besteht im hier entschiedenen Fall auch kein ausreichender Anlass, an seiner

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Bundesverfassungsgericht

Befangen wegen früherer gleichgelagerter Verfahren?

Ein (Verfassungs-)Richter, der in einem Parallelverfahren über rechtlich gleich gelagerte Streitfragen entschieden hat, ist nicht (hier: nach § 18 Abs. 1 BVerfGG) von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Auch vermag eine Beteiligung an einem vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren, das ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen hat, als solche nicht die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 19

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Bücherschrank

Das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen. So lag der Fall auch in der

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Das unzulässige Ablehungsgesuch

Ein unzulässiges Ablehnungsgesuch ist unter Mitwirkung der der zuständigen Spruchgruppe angehörenden (abgelehnten) Richter des Bundesgerichtshofs zu verwerfen. Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte Richter

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Landgericht Leipzig

Der offensichtlich unbegründete Befangenheitsantrag

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen. So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer

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Kein „Tschüß“ vom Richter

Eine unterbliebene Reaktion der Richterin auf die Verabschiedung einer Partei begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Im hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall behauptete der Beschwerdeführer bereits nicht, dass die Richterin die Verabschiedung in Form des Wortes „Tschüss“ überhaupt zur Kenntnis genommen habe. Eine solche ist am Ende einer mündlichen Verhandlung durch

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Bundesverfassungsgericht

Der ehemalige Politiker als Verfassungsrichter – und das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen Aus der bloßen vorhergehenden amtlichen Tätigkeit eines

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Oberlandesgericht

Eindeutig unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Richterablehnungen

Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters. Eindeutig unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch,

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Die missbräuchliche Richterablehnung

Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen als unzulässig verworfen werden, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Indizien für einen solchen Missbrauch können darin liegen, dass die Begründung des Gesuchs nicht hinreichend konkret auf die abgelehnten Richter bezogen ist,

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Arztpraxis

Der medizinische Sachverständige – und seine wirtschaftlichen Interessen als Arzt

Der Umstand, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige im Rahmen der von ihm ausgeübten ärztlichen Tätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern einer privaten Krankenversicherung Behandlungsleistungen erbracht (hier: IMRT-Strahlentherapie) und abgerechnet hat (hier: analog Nummer 5855 GOÄ), begründet für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn in einem Rechtsstreit zwischen einem anderen Versicherungsnehmer und

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Die offensichtlich unzulässige Richterablehnung

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem

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Ablehnungsgesuch gegen nicht namentlich genannte Richter

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen. Die offensichtliche Unzulässigkeit des Gesuchs ergibt sich

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Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche

Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, wenn dieses offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen. Die Mitwirkung an einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der

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Alle Richer sind befangen. Alle.

Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, weil mit ihm pauschal die Richter abgelehnt werden, die an der dem Ablehnungsgesuch vorangegangenen Gerichtsentscheidung mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten. Diese Entscheidung kann das Bundesarbeitsgericht unter Mitwirkung der

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Gerichtsgebäude

Die Ehefrau des Richters

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn seine Ehegattin als Sekretärin der Rechtsanwaltskanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem Richter vertritt, wenn aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei unter Berücksichtigung der Umstände die Besorgnis besteht, dass der Prozessbevollmächtigte des Gegners auf die Ehefrau und diese wiederum

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Richterliche Terminsvorbereitung – und die Besorgnis der Befangenheit

Im Einzelfall können bereits bestimmte Vorbereitungshandlungen wie eine telefonische Anforderung eines Passworts für staatsanwaltschaftliche Ermittlungsunterlagen den Eindruck der Voreingenommenheit eines Richters für einen Prozessbeteiligten entstehen lassen, auch wenn noch kein endgültiger Verfahrensfehler vorliegt. So hat das Bundesverfassungsgericht jetzt einer Verfassungsbeschwerde wegen eines Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter

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Bundesverfassungsgericht

Der abgelehnte Befangenheitsantrag – und die Verfassungsbeschwerde

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die ein Befangenheitsgesuch ablehende Entscheidung des Sozialgerichts steht nicht entgegen, dass es sich bei der angegriffenen Entscheidung um eine Zwischenentscheidung des Sozialgerichts handelt. Abgeleitet aus dem Grundsatz der Subsidiarität sind Verfassungsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen grundsätzlich ausgeschlossen, weil Verfassungsverstöße mit der Anfechtung der Endentscheidung inzident gerügt werden

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Richterablehnung – per Anhörungsrüge

Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren damit beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden. Aus diesen Gründen führt eine von

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Das Ablehnungsgesuch gegen nicht benannte Richter

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn die Richter nicht benannt sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. September 2018 – 1 BvR 1413/18

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Das Befangenheitsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Soweit die Verfügungsklägerin das Befangenheitsgesuch damit begründet, dass der Ausfertigungsvermerk mangels richterlicher Unterschriften nicht korrekt sei, dass in der Ausfertigung nicht angegeben sei, ob der Beschluss mit dem Original identisch sei und zudem eines Datums entbehre, richtet sich dies nicht gegen die Bundesgerichtshofsmitglieder, sondern ersichtlich gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

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Die erfolglose Ablehnung eines Dolmetschers

Nach § 191 GVG gelten für die Ablehnung eines Dolmetschers die Regeln über die Ablehnung eines Sachverständigen entsprechend. Gemäß § 74 Abs. 1 StPO sind auf den Sachverständigen wiederum die Vorschriften über die Richterablehnung entsprechend anzuwenden. Anders als bei der Richterablehnung prüft das Revisionsgericht bei der Sachverständigen- und Dolmetscherablehnung nicht

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Alle Richter sind befangen!

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. August 2018

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Befangen – wegen früherer Urteile

Soweit das Ablehnungsgesuch die nunmehr anhängige Wahlprüfungsbeschwerde betrifft, ergibt sich keine Besorgnis der Befangenheit aus der Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter an der Entscheidung über eine frühere Wahlprüfungsbeschwerde. Insoweit ist von der gesetzlichen Wertung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG auszugehen, wonach ein Richter von der Ausübung

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Oberlandesgericht München

Das rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuch

Ein Ablehnungsgesuch gemäß § 42 ZPO ist dann unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich erhoben wird. Rechtsmissbräuchlichkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die Ablehnung das Verfahren offensichtlich nur verschleppt oder mit ihm verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen. So lag es auch im hier entschiedenen Fall: Die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte hat gegen den erklärten

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Entbindung von Schöffen – und ihre Überprüfung

Der Bundesgerichtshof überprüft die Entbindung von Schöffen lediglich am Maßstab der Willkür. Eine über den Willkürmaßstab hinausgehende Richtigkeitsprüfung kommt angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 336 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG nicht in Betracht und ist auch verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Während

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Die Vorbefassung des Strafrichters

Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines Richters, soweit sie nicht gesetzliche Ausschlussgründe erfüllt, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters i.S.v. § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen. Das gilt auch dann, wenn Verfahren gegen einzelne Angeklagte zur

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