Das (Zwischen-)Verfahren gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO dient dazu, die Beschlussunfähigkeit des für die Entscheidung über das Befangenheitsgesuch an sich zuständigen Gerichts zu überwinden. Diesem Zweck entspricht es, dass sich das nächsthöhere Gericht
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