Nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StBerG sind für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren die tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht.
In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung solcher
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