Ein Rechtsanwalt hat keinen Anspruch gegen die Rechtsanwaltskammer auf Überlassung eines auf seine Beschwerde hin in einem berufsrechtlichen Aufsichtsverfahren gegen einen anderen Rechtsanwalt ergangenen anwaltsgerichtlichen Beschlusses.
Dieser Beschluss ist Bestandteil der von der Rechtsanwaltskammer über den betroffenen Rechtsanwalt geführten Personalakte
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