Im Klageverfahren gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft darf der Anwaltsgerichtshof die Personalakten des Rechtsanwalts beiziehen, die Rechtsanwaltskammer ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Vorlage verpflichtet.
Ausreichende Ermächtigungsgrundlage
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