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Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

Unter welchen Voraussetzungen ist die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts durch das Betreuungsgericht zulässig? Mit dieser Frage hatte sich nun der Bundesgerichtshof erneut zu befassen:

Die erheblich in Freiheitsrechte der Betroffenen eingreifende Anordnung des Einwilligungsvorbehalts lässt sich nur rechtfertigen, wenn ihre Voraussetzungen

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Zwingende Anhörung im Betreuungsverfahren

Der Anordnung einer Betreuung muss stets eine persönliche Anhörung vorausgehen. Angesichts der mit einer Betreuung verbundenen tiefen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine persönliche Anhörung durch das Betreuungsgericht grundsätzlich unverzichtbar.

Die Anordnung einer Betreuung ohne diese Anhörung verletzt nicht

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Teilanfechtung der Betreuungsanordnung

Eine Teilanfechtung nur der Betreuungsanordnung ist – anders als die Teilanfechtung der Betreuerauswahl – nicht möglich.

Wenn sich die Rechtsbeschwerde nicht gegen die Anordnung der Betreuung, sondern gegen die Entscheidung über die Auswahl der Betreuerperson richtet, ist dies unschädlich, weil

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Die später bereute Vorsorgevollmacht

Die Erwägung, dass die rechtliche Vertretung durch die Vorsorgebevollmächtigten nicht dem wiederholt geäußerten natürlichen Willen des Betroffenen entspreche, kann für sich genommen nicht dazu führen, die Erforderlichkeit einer Betreuung zu bejahen.

Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung

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Betreuung trotz Vorsorgevollmacht

Wann kann die Einrichtung einer Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht erforderlich sein? Mit dieser Frage hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu befassen:

Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An

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Türöffnungskosten der Betreuungsbehörde

Türöffnungskosten, welche der Betreuungsbehörde anlässlich der Vorführung des Betroffenen zu einer Untersuchung entstehen, hat diese selbst zu tragen.

Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Türöffnungskosten anlässlich der Vorführung eines Betroffenen durch die Betreuungsbehörde nach § 283 FamFG ist umstritten. Teilweise wird

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