Richtet sich die Vergütung eines Arbeitnehmers gemäß des Arbeitsvertrags in dynamisierter Weise nach den AVR, bleibt dieser Vertragsinhalt durch die Betriebsübergänge gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB unverändert. Die Geltendmachung der sich daraus ergebenden Ansprüche verstößt nicht gegen
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