Unter der Geltung der Konkursordnung war anerkannt, dass ein Sonderverwalter zu berufen war, wenn der bestellte Verwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausübung seines Amtes verhindert war. Die Insolvenzordnung enthält keine die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters betreffenden Vorschriften.
Nach
Artikel lesen