Die Insolvenz des Grundstückskäufers

Lehnt der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückskäufers die Erfüllung des Kaufvertrages ab und sondert der Verkäufer das Grundstück aus, hat der Verwalter Anspruch auf Rückzahlung der vom Schuldner vor der Eröffnung geleisteten Anzahlung auf den Kaufpreis abzüglich

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Notar

Der befangene Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter/Treuhänder ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht rechtzeitig von sich aus einen Sachverhalt anzuzeigen, der die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass er als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist; diese Pflicht besteht insbesondere dann, wenn er einem Unternehmen, an dem er

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Bundesverwaltungsgericht

Konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung

Eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung kommt dann in Betracht, wenn sich im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogene fortlaufende Forderungen in unterschiedlicher Höhe innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese

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Verhandlungstisch

Zahlungen an den früheren Insolvenzverwalter

Zahlungen des Drittschuldners auf ein nach Verfahrensaufhebung fortbestehendes Anderkonto des vormaligen Insolvenzverwalters haben keine schuldbefreiende Wirkung, wenn der Schuldner dem Insolvenzverwalter keine Einziehungsermächtigung erteilt hat.

In einem solchen Fall steht der Drittschuldnerin ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz

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Zwangsgeld gegen den Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter kann mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes, mit dem er zur Vornahme einer bestimmten Handlung angehalten werden soll, nicht die Zulässigkeit der vom Insolvenzgericht getroffenen Aufsichtsanordnung bekämpfen.

Die sofortige Beschwerde gegen die Androhung eines (weiteren)

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Der veruntreuende Insolvenzverwalter

Ein Verwalter, gegen den der dringende Verdacht besteht, in einzelnen Insolvenzverfahren Vermögensdelikte zum Nachteil der Masse begangen zu haben, offenbart eine allgemeine charakterliche Ungeeignetheit für die Ausübung des Verwalteramts, die es rechtfertigt, ihn auch in anderen, von den Straftaten nicht

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