Ein Kündigung, die ohne ordnungsgemäße Beteiligung der zuständigen Mitarbeitervertretung erfolgt, ist nach § 38 Abs. 1 des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 01.01.2019 (MVG-EKD) unwirksam.
Sieht eine vertragliche Vereinbarung die Anwendung von kirchlichen AVR (hier:
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