Ein gesetzlich Krankenversicherter hat nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts auch dann ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Beitragssatz mit Beginn seiner Mitgliedschaft erhöht wird.
Die 55-jährige Klägerin des jetzt vom Darmstädter LSG entschiedenen Falls wechselte zum 1. April 2004
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