Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes gelten nach der Kleinbetriebsklausel des § 23 Abs. 1 KSchG regelmäßig nur für Betriebe, in denen mehr als zehn (bzw. bei Anstellung vor 2004 fünf) Arbeitnehmer beschäftigt sind. § 23 Abs. 1 KSchG erfasst dabei nach
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