Beweiswürdigung – und die Revision

Die Beweiswürdigung ist originäre Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Allein ihm obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und abschließend zu würdigen.

Seine Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind.

Das Revisionsgericht ist auf die

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Freispruch – und die Urteilsgründe

Spricht das Tatgericht einen Angeklagten – wie hier – teils aus tatsächlichen, teils aus rechtlichen Gründen frei, so ist in den schriftlichen Urteilsgründen zunächst der Anklagevorwurf aufzuzeigen.

Sodann muss in einer geschlossenen Darstellung dargelegt werden, welchen Sachverhalt das Gericht für

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Die Beweiswürdigung in den Urteilsgründen

Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind.

Es ist deshalb regelmäßig verfehlt, den Inhalt der überwachten Kommunikation (Chats, E-Mails, Protokolle von Telefon- und Innenraumgesprächen) wörtlich oder auch

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Pädophil – und vermindert schuldfähig

Eine aus einer Pädophilie abgeleitete schwere andere seelische Abartigkeit kann in einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit resultieren.

Allerdings sind hierfür ausreichenden Anknüpfungstatsachen erforderlich, aus denen ein suchtartiges Verhalten des Täters, ein progredienter Verlauf seiner sexuellen Ausrichtung und eine fehlende Kontrolle

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