Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht.
Dies ist unterblieben, wenn lediglich die Einziehung der „sichergestellten Betäubungsmittel“ angeordnet worden ist.
Insoweit
Artikel lesen



























