Die lückenhafte Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind.

Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Beweiswürdigung selbst

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Arrestanordnung im Strafurteil

Die Anordnung des dinglichen Arrests gemäß § 111d Abs. 1 Satz 1 StPO, die das Landgericht rechtsfehlerhaft in den Urteilstenor aufgenommen hat, unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof.

Strafgerichtliche Arrestanordnungen ergehen durch Beschluss, gegen den eine Beschwerde statthaft ist.

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Lücken in der Bewweiswürdigung

Auf die Sachrüge hin prüft das Revisionsgericht, ob die tatrichterliche Beweiswürdigung so, wie sie sich aus den Urteilsgründen ergibt, den Beweisstoff lückenlos ausgeschöpft hat.

Lückenhaft ist eine Beweiswürdigung namentlich dann, wenn sie wesentliche Feststellungen nicht erörtert.

Im Übrigen liegt ein

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