Reiseveranstalter ist grundsätzlich nur derjenige, der eine Reise in eigener Verantwortung organisiert, anbietet und erbringt. Nur gegen diesen kann immaterieller Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit verlangt werden.
In einem jetzt vom Amtsgericht München entschiedenen Rechtsstreit suchte die spätere Klägerin Anfang November
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