Bundesverwaltungsgericht

Der Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz

Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) wegen aktenwidriger und widersprüchlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts setzt voraus, dass eine Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zu einer durch Bezugnahme auf die Akten festgestellten Tatsache steht.

Der Widerspruch

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Telefon

Quellen-TKÜ – und Karlsruhe mag nicht

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die gesetzliche Neuregelung der Befugnisse zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und zur Online-Durchsuchung richteten, nicht zur Entscheidung angenommen.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind insbesondere die mit Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017

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OVG Münster

Die Berufungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts – durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung

Im Berufungsverfahren ist eine mündliche Verhandlung grundsätzlich geboten, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts neue, im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht angesprochene Rechtsfragen oder Tatsachen entscheidungserheblich werden.

Hat das Oberverwaltungsgericht hiernach verfahrensfehlerhaft ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a Satz

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Bundesverwaltungsgericht

Zustellung bei mehreren Bevollmächtigten

Bei mehreren Prozessbevollmächtigten genügt die Zustellung an einen von ihnen. Bei Zustellungen an mehrere Prozessbevollmächtigte ist für den Beginn der Rechtsmittelfrist die zeitlich erste Zustellung maßgeblich. Die Mandatskündigung eines Prozessbevollmächtigten erlangt im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erst mit Anzeige gegenüber dem

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Bundeswehrstiefel

Der Streit um die nicht dienstpostengerechte Verwendung – und seine Erledigung durch Versetzung

Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung kann neben der Zustimmung der personalführenden Stelle zu einer vorübergehenden, nicht dienstpostengerechten Verwendung auch die Anordnung der nicht dienstpostengerechten Verwendung selbst sein. Die Anordnung einer nicht dienstpostengerechten Verwendung durch einen Fachvorgesetzten verliert ihre Wirksamkeit mit

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