Für den Antrag, die „bisher aufgelaufene Mehrarbeit zu vergüten“, ist die sachliche Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte nicht gegeben. Insoweit ist der Rechtsstreit antragsgemäß an das Verwaltungsgericht zu verweisen.
Gemäß § 82 Abs. 1 SG ist der Rechtsweg für Klagen der Soldaten
Artikel lesen
































