Die Vorschriften über die Schadensersatzansprüche des Dienstherrn nach den Beamtengesetzen regeln nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Haftung des Beamten im Innenverhältnis abschließend und lassen den Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Rechts, insbesondere auch auf die deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen
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