Nach § 80 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) kann an Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen. Dieses prüfungsbezogene Beteiligungsrecht des Personalrats umfasst aber,
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