Ruhestandsbeamte, , die vor dem 31.12.1991 im Beamtenverhältnis standen und teilzeitbeschäftigt waren und die bei ihrer Zurruhesetzung den Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nicht angefochten hatten, können nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nachträglich – trotz der Bestandskraft der Festsetzung
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