Der fehlende Hinweis im Disziplinarverfahren auf das Antragsrecht zur Mitwirkung des Personalrats führt nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zur unheilbaren Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung.
Nach § 80 Abs. 1 Nr. 5 LPVG wirkt der Personalrat beim Erlass von Disziplinarverfügungen oder
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