Die Beihilfegewährung zu den Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach dem so genannten anwendungsbezogenen Körperprinzip ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, das von ihm für die Beihilfe zu Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung übernommene Regelungssystem der
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