Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die notwendige Beiladung sind gemäß § 23a Abs. 2 WBO im Wehrbeschwerdeverfahren jedenfalls bei Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung militärischer Dienstposten entsprechend anzuwenden.
Nach der im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung gemäß § 23a Abs. 2
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