Gesellschafterbeschlüsse, die in Räumen eines verfeindeten Gesellschafters gefasst werden, sind in der Regel wirksam, aber anfechtbar, sofern ein bestimmtes Beschlussergebnis festgestellt ist.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde durch den in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschluss die Abberufung einer
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