Es hat kindergeldrechtlich keine Rückwirkung, wenn die Ausländerbehörde rückwirkend einen Aufenthaltstitel erteilt, der nach § 62 Abs. 2 EStG zur Inanspruchnahme von Kindergeld berechtigt.
Da für den Anspruch auf Kindergeld der „Besitz“ eines solchen Aufenthaltstitels erforderlich ist, ist Voraussetzung für
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