Die Betriebsparteien sind unionsrechtlich nicht gehalten, in einem Sozialplan für rentennahe Arbeitnehmer einen wirtschaftlichen Ausgleich vorzusehen, der mindestens die Hälfte der Abfindung rentenferner Arbeitnehmer beträgt.
Der betroffene Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall keinen Anspruch auf eine weitergehende Abfindung nach
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