Eine Baugenehmigung, die im vereinfachten Verfahren nach dem Hamburgischen Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus (HmbWoBauErlG) erteilt worden ist, kann nicht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG aus Gründen zurückgenommen werden, die im Genehmigungsverfahren nicht Gegenstand der Prüfung waren.
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