Auch unter der Geltung des § 17 Abs. 2 FamFG kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung für die Fristversäumnis ursächlich geworden ist. Daran bestehen für den Bundesgerichtshof nach dem tatsächlichen Ablauf keine Zweifel, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung befolgt hat.
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