Das falsche Datum im Eröffnungsbeschluss

Dass die Anklageschrift im Eröffnungsbeschluss mit einem falschen Datum zitiert wird, begründet kein Verfahrenshindernis, sofern sich dem Eröffnungsbeschluss gleichwohl die eindeutige Willenserklärung des Gerichts entnehmen lässt.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall enthielt der Eröffnungsbeschluss ein unzutreffendes Datum, soweit

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Loveparade-Verfahren eröffnet

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Duisburg und verschiedener Nebenkläger hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Loveparade-Strafverfahren die Anklage gegen alle zehn Angeklagten zugelassen und die Durchführung der Hauptverhandlung vor einer anderen Großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg angeordnet.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf

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Der „unerreichbare“ Zeuge

Der Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen kann wegen Unerreichbarkeit abgelehnt abgelehnt werden, wenn der Zeuge sich mehreren Ladungen zur Hauptverhandlung mit ersichtlich vorgeschobenen Gründen entzogen hat und auch die Versuche einer Kontaktaufnahme über einen Dolmetscher vergeblich waren.

Dies gilt jedenfalls

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Berufung per eMail

Die ohne digitale Signatur und vor Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs in Strafsachen per E-Mail mittels eines angehängten und mit seiner eingescannten Unterschrift versehenen PDF-Dokuments eingelegte Berufung eines Angeklagten genügt dem Schrifterfordernis des § 314 Abs. 1 StPO, wenn das PDF-Dokument

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