Ein Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann deswegen nicht von der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen werden; ihm kann auch nicht das Stimmrecht entzogen werden.
Die Ungültigerklärung von Beschlüssen scheidet in der Regel aus, wenn feststeht, dass sich
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