Es ist unter dem Gesichtspunkt des Doppelverwertungsverbots (§ 46 Abs. 3 StGB) nicht unbedenklich, bei der Strafzumessung im Hinblick auf das „Tatbild“ zuungunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Drogen in den Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „jeweils über das
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