Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die weitere Vollstreckung der Maßregel zwischenzeitlich zur Bewährung ausgesetzt und der Beschwerdeführer mittlerweile aus dem Maßregelvollzug entlassen worden ist.
Denn die angegriffenen Entscheidungen waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des
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