Im Ansatz ist eine Kategorisierung der Strafzumessung nach Schadenshöhen nicht zu beanstanden.
Zwar erfordert das Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) regelmäßig eine differenzierende Zumessung der Einzelstrafen, die eine an der Höhe der Schäden ausgerichtete Differenzierung der Einzelstrafen
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