Ein geschiedener Beamter hat keinen Anspruch auf hälftige Auskehr des von der vormaligen, ebenfalls verbeamteten Ehefrau bezogenen kinderbezogenen Familienzuschlags.
Dies entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde, welche die Versagung eines von dem Beschwerdeführer, einem geschiedenen Beamten, im familiengerichtlichen Verfahren
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