Wird entgegen einer bestehenden Insolvenzantragspflicht ein Insolvenzantrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt, so führt dies regelmäßig zu einer persönlichen Haftung desjenigen, der den Insolvenzantrag stellen muss, also etwa des Geschäftsführers einer GmbH. Diese Haftung umfaßt in der Regel diejenigen Schäden,
Artikel lesen













































