Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist und ihre Eintragung im Fristenkalender des Prozessbevollmächtigten müssen nicht in jedem Fall auf dem Handaktenbogen notiert werden. Auch die Anbringung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück genügt den an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens zu
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